Leerstandsabgabe ab 2024

Mit 01.01.2023 ist das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) in Kraft getreten (LGBl. Nr. 86/2022). 

Ziel der Leerstandsabgabe ist es, leere Wohnungen auf den Markt zu bringen, damit dieser entspannt wird. Neben zahlreichen Anfragen auf leere Wohnungen, ist die Gemeinde Thiersee laufend mit Wohnungsvergaben beschäftigt, in deren die Gemeinde Thiersee ein Vergaberecht hat. Dabei wird festgestellt, dass die Zahl der BewerberInnen auf eine Mietwohnung stetig ansteigt. 

Seit 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (= Leerstand) einer Leerstandsabgabe. 

Als Wohnsitz gelten: 
a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021 
b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs.
c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden oder 
d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich um eine monatliche Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabepflichtige selbst die Abgabe einmal pro Jahr zu bemessen und bis 30. April eines Folgejahres an die Gemeinde zu entrichten hat. Zudem muss der Abgabenschuldner der Gemeinde nach § 9 TFLAG die Bemessungsgrundlage und Nutzfläche des Leerstandes bekanntgeben. 

Der Gemeinderat von Thiersee hat die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mittels Beschluss vom 31.10.2022 wie angeführt festgelegt:

Gebühren Leerstandsabgabe ab 2024 

 > bis 30 m² Nutzfläche (monatlich) - € 42,50


> von mehr als 30,00 m² bis 60,00 m² Nutzfläche (monatlich) - € 85,00


> von mehr als 60,00 m² bis 90,00 m² Nutzfläche (monatlich) - € 120,00


> von mehr als 90,00 m² bis 150,00 m² Nutzfläche (monatlich) - € 172,50


> von mehr als 150,00 m² bis 200,00 m² Nutzfläche (monatlich) - € 232,50


> von mehr als 200,00 m² bis 250,00 m² Nutzfläche (monatlich) - € 300,00


> von mehr als 250,00 m²  Nutzfläche (monatlich) - €  367,50

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden:
a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind 
b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben 
c) die für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale 
d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können 
e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können 
f) die betrieblich oder betriebstechnisch bedingt sind sowie Wohnungen bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe und Dienst- und Naturalwohnungen der Gebietskörperschaften g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht

Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bis 30.04. eines jeden Jahres bekannt zu geben und glaubhaft zu machen. Ob in einem konkreten Fall eine Abgabepflicht besteht oder ein Ausnahmefall vorliegt, wird schlussendlich von der Abgabenbehörde entschieden. 

Wenn der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid nach § 201 Bundesabgabenordnung durch die Abgabenbehörde zu erfolgen. 

Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde bei Unterlassung der Selbstbemessung zu prüfen, ob eine Anzeige der Abgabenbehörde an die Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen hat (§ 10 Tiroler Abgabengesetz). Die Abgabepflicht endet, wenn ein leerstehendes Objekt zu Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.