Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe (TFLAG)

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Seit 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (= Leerstand) einer Leerstandsabgabe. Die Gemeinde Thiersee hat dazu in der Gemeinde-info 10/2023 vom 14.12.2023 ausführlich informiert.

Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich um eine monatliche Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabepflichtige selbst die Abgabe einmal pro Jahr zu bemessen und bis 30. April eines Folgejahres an die Gemeinde zu entrichten hat. Zudem muss der Abgabenschuldner der Gemeinde nach § 9 TFLAG die Bemessungsgrundlage und Nutzfläche des Leerstandes bekanntgeben. Die Meldung hat somit erstmalig bis spätestens 30.04.2024 für das Jahr 2023 zu erfolgen.

Das Erklärungsformular wurde mittlerweile fertiggestellt und ist online unter http://www.thiersee.gv.at/leerstandsabgabe abrufbar.

Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bis 30.04. eines jeden Jahres bekannt zu geben und glaubhaft zu machen. Ob in einem konkreten Fall eine Abgabepflicht besteht oder ein Ausnahmefall vorliegt, wird schlussendlich von der Abgabenbehörde entschieden.

Wenn der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid nach § 201 Bundesabgabenordnung durch die Abgabenbehörde zu erfolgen.

Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde bei Unterlassung der Selbstbemessung zu prüfen, ob eine Anzeige der Abgabenbehörde an die Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen hat (§ 10 Tiroler Abgabengesetz).

17.03.2024